Nutzen Sie das „Whistleblower Gesetz“ als Chance

Setzen Sie die Pflichten des Hinweisgeberschutzgesetzes für Ihr Unternehmen einfach, schnell und rechtssicher um. Wir stellen Ihnen als Rechtsanwaltskanzlei die Einrichtung und Betreuung einer internen Meldestelle nach § 17 HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz) zur Verfügung.

Einfach

Wir übernehmen Full-Service die Einrichtung und Betreuung Ihrer Meldestelle.

Schnell

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und minimieren Sie Ihren Personalaufwand.

Rechtssicher

Unser Team aus erfahrenen Juristen sorgt für die Einhaltung der Vorgaben.

Unabhängig

Als Anwaltskanzlei betreuen wir Ihre Meldestelle frei von Interessenkonflikten.

Full-Service

Wir übernehmen für Sie

01

Einrichtung.

Wir richten die persönliche Meldestelle für Sie ein.

02

Ersteinschätzung.

Wir bearbeiten und prüfen alle eingehenden Hinweise.

03

Fallbearbeitung.

Wir leiten die relevanten Meldungen an Sie weiter inkl. einer juristischen Handlungsempfehlung.

04

Folgemaßnahmen.​

Wir ergreifen bei Bedarf die entsprechenden Folgemaßnahmen.

Für wen ist die Meldestelle

Kurz die Fakten zum Hinweisgeberschutzgesetz

Seit Juli 2023 müssen Unternehmen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen beachten.

Das HinSchG hat zwei Anliegen: Unternehmen sollen Hinweisgeber vor Repressalien schützen, wenn sie Rechtsverstöße ihrer Arbeitgeber melden oder publik machen. Ferner müssen die Unternehmen für Hinweisgeber ein Meldesystem einrichten. Wir unterstützen Sie hierbei gerne als Anwaltskanzlei.

Unternehmen mit in der Regel 50 bis zu 249 Beschäftigten haben eine Pflicht zur Errichtung einer internen Meldestelle seit dem 17. Dezember 2023. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld bis zu 20.000 EUR.

Sollte das Unternehmen in der Regel 250 und mehr Beschäftigte aufweisen, besteht eine unverzügliche Pflicht zur Errichtung einer internen Meldestelle. Bei einem Verstoß droht seit Dezember 2023 ein Bußgeld bis zu 20.000 EUR.

Was ist zu beachten

Ihre Pflichten als Unternehmer

Die interne Meldestelle hat die Aufgabe, Meldungen nachzugehen, deren Stichhaltigkeit zu prüfen und dazu beizutragen, dass etwaige Verstöße erkannt und geahndet werden. Betrachten Sie die interne Meldestelle daher nicht als lästige Pflicht, sondern als zusätzliches Instrument und Chance. Nutzen Sie die Meldestelle, um Schwachstellen zu lokalisieren und Problemlagen in Ihrem Unternehmen kurzfristig zu erkennen und zu lösen.

Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle

Als Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind Sie in der Pflicht, einen Meldekanal für Hinweisgeber zu eröffnen. Sehen Sie diese Regelung positiv, da Sie so die Chance haben, wertvolle anonyme Hinweise zu erhalten, die Ihnen ermöglichen, Missstände aufzudecken und zu lösen. Unseres Erachtens überwiegen die Chancen die gesetzlichen Pflichten. Wir versichern Ihnen, dass wir die gesetzlichen Pflichten so angenehm und unmerkbar gestalten, wie es nur geht.

Gesetzliche Vorgaben zur Bearbeitung

Es müssen verschiedene Möglichkeiten zur Hinweisgabe eingerichtet werden: Die Beschäftigten müssen mündlich, schriftlich oder persönlich Hinweise über mögliche Verstöße des Beschäftigungsgebers geben können. Auch die Bearbeitung der Hinweise muss rechtlichen Vorgaben folgen, wie zum Beispiel eine Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen. Wir übernehmen dies alles für Sie und sorgen dafür, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind.

Unabhängigkeit der internen Meldestelle

Das Anliegen des Hinweisgeberschutzgesetzes ist, Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, wenn sie auf Missstände bei Ihrem Arbeitgeber aufmerksam machen. Um diese Sicherheit und Anonymität zu gewährleisten, muss die Meldestelle unabhängig und frei von Interessenkonflikten arbeiten. Es empfiehlt sich daher, mit einem unabhängigen Dritten zusammenzuarbeiten, der die Meldestelle fachkundig und objektiv betreuen kann. 

Warum es sinnvoll ist, die Meldestelle von einer Anwaltskanzlei betreuen zu lassen

Gemäß § 14 HinSchG sind Unternehmen berechtigt, ihre interne Meldestelle auf zwei Wegen einzurichten. Zum einen können ein oder mehrere Beschäftigte mit der Übernahme der internen Meldestelle betraut werden. Es empfiehlt sich aber, einen externen Dritten zu bestellen, der objektiv, fachkundig und dauerhaft die Meldestelle sicherstellen kann.

Die Meldestelle muss unabhängig und frei von Interessenkonflikten agieren und die notwendige Fachkunde für diese Tätigkeiten besitzen. Daher lohnt es sich, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Aufgabe zu beauftragen, die diese Anforderungen erfüllen kann.

Ihre Ansprechpartner

Als bundesweit tätige Kanzlei mit Notar bieten wir die ganze Leistungspalette einer Wirtschaftskanzlei, sind dabei aber spezialisiert auf die Beratung und Betreuung von Pflegeeinrichtungen.

Wir verstehen uns als Berater von Unternehmern und haben über die grundständige Rechtsberatung hinaus stets die optimale wirtschaftliche Lösung für unsere Mandanten im Blick.

Mit unserem Service-Angebot als Ihre interne Meldestelle steht Ihnen unser erfahrenes Team zur Seite, um die Anforderungen des HinSchG einfach, schnell und rechtssicher zu erfüllen.

Darauf können Sie sich verlassen

Einfache und unkomplizierte Umsetzung

Über 20 Jahre juristische Erfahrung

Höchste Diskretion und Professionalität

Zahlreiche zufriedene Mandanten (ca. 15.000 Mandate)

Zügige und reibungslose Abläufe

Ein fester Ansprechpartner für alle anfallenden Fragen

So funktioniert die Meldestelle im Detail

01

Einrichtung der Meldestelle für Ihr Unternehmen.

02

Eine Meldung gemäß § 16 HinSchG geht ein.

03

Wir bestätigen den Eingang der Meldung an den Hinweisgeber fristgerecht innerhalb von 7 Tagen.

04

Dann prüfen wir, ob diese Meldung einen Verstoß im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes darstellt.

05

Während der Zeit halten wir Kontakt zu dem Hinweisgeber, damit dieser weiß, dass der Antrag zeitnah bearbeitet wird.

06

Sodann prüfen wir die Stichhaltigkeit der Meldung.

07

Gegebenenfalls fragen wir weitere Informationen beim Hinweisgeber an.

08

Je nach Ausgang der Prüfung senden wir dem Ansprechpartner Ihres Unternehmens eine Zusammenfassung des Sachverhalts inkl. einer juristischen Handlungsempfehlung.

09

Je nach Ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen ergreifen wir die passenden Folgemaßnahmen.

Unverbindliche Anfrage

Fragen Sie jetzt unverbindlich für die Einrichtung Ihrer persönlichen Meldestelle nach HinSchG an. Wir beraten Sie gern persönlich und beantworten Ihre Fragen.

Wir unterstützen Sie gern!

FAQ

Hier beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen zur Meldestelle und dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Gemäß § 18 HinSchG darf die interne Meldestelle:

  • Interne Untersuchungen beim Beschäftigungsgeber bzw. der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen oder Arbeitseinheiten kontaktieren,
  • hinweisgebende Personen an andere zuständige Stellen verweisen,
  • aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen das Verfahren einstellen oder,
  • das Verfahren zur weiteren Untersuchung weiterleiten an eine für interne Ermittlungen beim Beschäftigungsgeber eingerichtete Arbeitseinheit oder eine Behörde.

 

Als Ihre interne Meldestelle kümmern wir uns um die Bearbeitung und Prüfung der eingehenden Hinweise, informieren Sie zu relevanten Vorgängen und beraten zu einem rechtssicheren Umgang.

Stellt sich die Meldung eines Verstoßes als vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung heraus, können Sie als Arbeitgeber von dem Hinweisgeber nach § 38 HinSchG Schadensersatz verlangen.

Dennoch ist äußerste Vorsicht mit dem Umgang mit Hinweisgebern geboten. Denn jegliche Repressalien gegen Hinweisgeber sind nach § 37 HinSchG untersagt. Selbst die bloße Vermutung von Nachteilen durch Repressalien besteht bereits, wenn der Hinweisgeber vorträgt, er habe infolge einer Meldung oder Offenlegung Repressalien erlitten. Der Arbeitgeber muss also darlegen und beweisen, dass eine Benachteiligung nach diesem Gesetz auf hinreichend berechtigten Gründen basierte oder gar nicht auf der Meldung des Beschäftigten beruht.

Im Falle einer Falschmeldung beraten wir Sie gerne zum rechtssicheren Umgang und unterstützen Sie bei entsprechenden Maßnahmen.

Die Beschäftigten müssen mündlich, schriftlich oder persönlich Hinweise über mögliche Verstöße des Beschäftigungsgebers geben können. Dafür müssen sie die Meldestelle kennen. Wir schlagen vor, einen Informationstext in Ihrem Unternehmen, im Intranet und auf Ihrer Website zu veröffentlichen und liefern Ihnen dafür auch direkt eine entsprechende Vorlage.

Sie haben noch offene Fragen? Melden Sie sich einfach bei uns und wir helfen Ihnen gern persönlich weiter.

Unverbindliche Anfrage

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