Das LSG NRW hat ein Urteil zu der Problematik der Investitionskosten für stationäre Pflegeeinrichtungen nach der APG DVO NW getroffen (L 5P 122/20).
In der Sache geht es um die Festsetzung der tatsächlichen NGF. Nach dem LSG NRW sind im Festsetzungsbescheid die tatsächliche NGF anzuerkennen. Dies gilt auf jeden Fall für Einrichtungen, die bereits vor 1996 den Betrieb aufgenommen haben, soweit die betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Einrichtung die damaligen Angemessenheitsgrenzen nicht überschritten haben.