LSG Nordrhein-Westfalen stärkt die außerklinische Intensivpflege: Krankenkassen dürfen verordnete 24-Stunden-Versorgung nicht pauschal kürzen
Ein wichtiges Urteil für Intensivpflegedienste und betroffene Familien
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. L 16 KR 669/24) eine Entscheidung getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf die gesamte außerklinische Intensivpflege hat. Das Gericht hat die Berufung einer Krankenkasse vollständig zurückgewiesen und bestätigt, dass eine ärztlich verordnete 24-Stunden-Intensivpfleg enicht durch pauschale Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung oder der Grundpflege gekürzt werden darf, wenn die Behandlungspflege tatsächlich durch den Intensivpflegedienst erbracht und die Grundpflege von Angehörigen übernommen wird.
Für Intensivpflegedienste ist dieses Urteil von weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Das Problem der Praxis
Viele Intensivpflegedienste kennen die Situation:
Der behandelnde Arzt verordnet aufgrund der medizinischen Notwendigkeit eine 24-stündige außerklinische Intensivpflege. Der Medizinische Dienst bestätigt häufig ebenfalls den Bedarf einer permanenten Interventionsbereitschaft.
Dennoch kürzen Krankenkassen die Leistungen regelmäßig um Zeiten der Grundpflege. Begründet wird dies mit der sogenannten Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Folge:
Der Intensivpflegedienst erbringt die vollständige Versorgung, erhält aber nur eine Vergütung für beispielsweise 21 Stunden und 39 Minuten. Die wirtschaftlichen Risiken verbleiben beim Leistungserbringer oder den betroffenen Familien.
Genau gegen diese Praxis richtet sich das Urteil des Landessozialgerichts.