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LSG NRW kippt Urteil des Sozialgerichts Köln zum fiktiven Erbpachtzins und Grundstücksflächen: 

Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte I Notar haben den Träger einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgreich in einem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.11.2021 – Az: L 5 P 66/18) vertreten. Der Einrichtungsträger begehrte die volle Anerkennung der von der Einrichtung genutzten Grundstücksfläche sowie die Anerkennung eines höheren Erbbauzinssatzes.  

Das LSG NRW hat entschieden, dass die hälftige Anerkennung der Verkehrs- und Freiflächen durch die Landschaftsverbände rechtswidrig und nicht von einer etwaigen Ermessensausübung des Beklagten gedeckt ist. Es ist damit für die gesamte von der Einrichtung genutzte Grundstücksfläche der volle Bodenrichtwert anzuerkennen. Zudem ist, basierend auf einem durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, ein landesweiter Erbbauzins von 5 Prozent zugrunde zu legen, wenn nicht der jeweilige lokale Grundstücksmarktbericht einen anderen Wert ausweist.

Damit gibt es nunmehr erstmals eine zweitinstanzliche Entscheidung neben den bestandskräftigen Urteilen des Sozialgerichts Aachen 25.10.2018 (S 15 P 82/16 und S 15 P 84/16). Die Thematik betrifft etwa 50 Prozent aller Pflegeeinrichtungen in NRW. 

 

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