DSC_0003

Pressemitteilungen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 22.09.2021 entschieden, dass Intensivpflegedienste nicht zur Altenpflegeumlage nach der § 25 AltPlG i.V.m. §§ 2, 8 der AltPflAusglVO heranzuziehen sind. 

Ein Intensivpflegedienst ist keine Einrichtung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 AltPflG. Ein Intensivpflegedienst erbringt keine einem Pflegeheim vergleichbaren Leistungen.

Ferner verfolgt die Altenpflegeumlage einen spezifischen Zweck. Sie dient der Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege. Intensivpflegedienste, deren Leistungen sich an alle Altersgruppen richten, weisen keine spezifische Beziehung zu dem Zweck der Umlage auf, weil sie üblicherweise Krankenpfleger beschäftigen und daher kein besonderes Interesse an ausgebildeten Altenpflegekräften haben.

Das Urteil ist insbesondere für Intensivpflegedienste von Interesse. Es wird sicherlich auch Auswirkungen auf die Frage der Altenpflegeumlage nach dem Pflegeberufegesetz haben. Hierzu beraten wir Sie gerne.

 

Ähnliche Beiträge

Newsletter April 2024

„Das Radio ist in den vergangenen Jahren unglaublich fade geworden. Als dann die Podcasts kamen, habe ich gejubelt. Die brachten genau das zurück, was ich

Weiterlesen

Neuer Podcast Online!

ASPIDA is in the house!!! Unser Gespräch mit Herrn Thieswald und Herrn Holzapfel Teil1 Heute sprechen wir mit Herrn Thieswald und Herrn Holzapfel von der

Weiterlesen