Arbeitsvertrag unterschrieben – Arbeitnehmer erscheint nie zur Arbeit. Arbeitsgericht Aachen bestätigt Vertragsstrafe.
Erneut bestätigt ein Gericht die Wirksamkeit unseres Arbeitsvertrages. Dr. Ulbrich & Kaminski: Die Anwälte der Pflege.
Der Fachkräftemangel zwingt Pflegeunternehmen dazu, jede Einstellung sorgfältig zu planen. Ist endlich eine geeignete Pflegefachkraft gefunden, werden Patienten eingeplant, Dienstpläne geschrieben und häufig anderen Bewerbern bereits abgesagt.
Umso größer ist der Schaden, wenn der neue Mitarbeiter wenige Tage vor Arbeitsbeginn plötzlich erklärt: „Ich komme doch nicht.“ Genau dieser Fall beschäftigte jetzt das Arbeitsgericht Aachen – mit einem klaren Ergebnis zugunsten unserer Mandantin.
Die Arbeitnehmerin hatte den Arbeitsvertrag unterschrieben und sollte ihre Tätigkeit als Pflegefachkraft zum 01.08.2025 aufnehmen. Wenige Wochen später erklärte sie jedoch, sie mache einen „Rückzieher“, kündigte den Arbeitsvertrag noch vor Arbeitsbeginn und erschien am ersten Arbeitstag überhaupt nicht zur Arbeit.
Viele Arbeitgeber würden sich in dieser Situation damit abfinden. Schließlich lässt sich der tatsächliche wirtschaftliche Schaden häufig kaum beziffern. Dienstpläne müssen neu geschrieben werden, Patienten müssen umversorgt werden und oftmals beginnt die Personalsuche wieder von vorne.
Unsere Mandantin entschied sich für einen anderen Weg.
Sie machte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe geltend – mit Erfolg.
Das Arbeitsgericht Aachen verurteilte die Arbeitnehmerin zur Zahlung von 1.852,00 € und stellte ausdrücklich fest, dass sie die Arbeit schuldhaft nicht angetreten hatte und deshalb die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.
LSG Nordrhein-Westfalen stärkt die außerklinische Intensivpflege: Krankenkassen dürfen verordnete 24-Stunden-Versorgung nicht pauschal kürzen
Ein wichtiges Urteil für Intensivpflegedienste und betroffene Familien
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. L 16 KR 669/24) eine Entscheidung getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf die gesamte außerklinische Intensivpflege hat. Das Gericht hat die Berufung einer Krankenkasse vollständig zurückgewiesen und bestätigt, dass eine ärztlich verordnete 24-Stunden-Intensivpfleg enicht durch pauschale Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung oder der Grundpflege gekürzt werden darf, wenn die Behandlungspflege tatsächlich durch den Intensivpflegedienst erbracht und die Grundpflege von Angehörigen übernommen wird.
Für Intensivpflegedienste ist dieses Urteil von weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Das Problem der Praxis
Viele Intensivpflegedienste kennen die Situation:
Der behandelnde Arzt verordnet aufgrund der medizinischen Notwendigkeit eine 24-stündige außerklinische Intensivpflege. Der Medizinische Dienst bestätigt häufig ebenfalls den Bedarf einer permanenten Interventionsbereitschaft.
Dennoch kürzen Krankenkassen die Leistungen regelmäßig um Zeiten der Grundpflege. Begründet wird dies mit der sogenannten Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Folge:
Der Intensivpflegedienst erbringt die vollständige Versorgung, erhält aber nur eine Vergütung für beispielsweise 21 Stunden und 39 Minuten. Die wirtschaftlichen Risiken verbleiben beim Leistungserbringer oder den betroffenen Familien.
Genau gegen diese Praxis richtet sich das Urteil des Landessozialgerichts.